Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 12 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Milchwirtschaftliche Beratung

Produktion, Qualität und Absatz - Qualitätsförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 KLWR · Milchwirtschaftliche Beratung

1. Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrsmilch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden finanziell unterstützen.

2. Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unterstützen, wenn das sachlich begründet ist.

← Artikel 11 KLWR Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) Artikel 13 KLWR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →