60.1113
KLWR
CH-UR
Artikel 12 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Milchwirtschaftliche Beratung
Produktion, Qualität und Absatz - Qualitätsförderung
Artikel 12 KLWR · Milchwirtschaftliche Beratung
1. Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrsmilch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden finanziell unterstützen.
2. Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unterstützen, wenn das sachlich begründet ist.