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60.1113 KLWR CH-UR

Artikel 11 Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR) - Andere Förderungsmassnahmen

Produktion, Qualität und Absatz - Tierzucht
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Artikel 11 KLWR · Andere Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton kann Projekte, die im Dienste der Zuchtförderung stehen, sowie Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die der Belehrung und Orientierung über die Tierzucht dienen, mit einem Beitrag unterstützen, soweit diese nicht selbsttragend durchgeführt werden können.

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