60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 9 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Landwirtschaftskommission
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 9 KLWV · Landwirtschaftskommission
1. Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.
2. ...
3. Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.