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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 9 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Landwirtschaftskommission

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 9 KLWV · Landwirtschaftskommission

1. Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.

2. ...

3. Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.

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