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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 8 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zuständiges Amt

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 8 KLWV · Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

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