Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 7 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zuständige Direktion

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 7 KLWV · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

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