60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 7 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zuständige Direktion
Organisation und Zuständigkeiten
Artikel 7 KLWV · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
2. Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.