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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 6 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 6 KLWV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen.

3. Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen.

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