60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 4 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Art der Förderung
Gegenstand und Zweck
Artikel 4 KLWV · Art der Förderung
1. Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt.
2. Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.