60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 30 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Einsichts- und Zutrittsrecht
Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
Artikel 30 KLWV · Einsichts- und Zutrittsrecht
1. Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.