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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 30 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Einsichts- und Zutrittsrecht

Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
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Artikel 30 KLWV · Einsichts- und Zutrittsrecht

1. Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.

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