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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 3 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Aufgaben der Landwirtschaft

Gegenstand und Zweck
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Artikel 3 KLWV · Aufgaben der Landwirtschaft

1. Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmitteln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.

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