60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 29 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Rückerstattung
Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
Artikel 29 KLWV · Rückerstattung
1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten.