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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 29 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Rückerstattung

Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
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Artikel 29 KLWV · Rückerstattung

1. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten.

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