60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 28 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Bereitstellung der finanziellen Mittel
Finanzielle Bestimmungen und Auflagen
Artikel 28 KLWV · Bereitstellung der finanziellen Mittel
1. Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
2. Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion oder dem zuständigen Amt delegieren.