Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 24 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Beratung und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung, Beratung
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Artikel 24 KLWV · Beratung und Weiterbildung

1. Die zuständige Direktion sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere

a) die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützerischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft

b) die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht

c) Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft

2. Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt.

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