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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 22b Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zuständigkeit

Finanzhilfen
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Artikel 22b KLWV · Zuständigkeit

1. Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.

2. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.

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