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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 22a Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Form und Höhe

Finanzhilfen
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Artikel 22a KLWV · Form und Höhe

1. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.

2. Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemassnahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt.

3. Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirksamkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend.

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