60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 20 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung
Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen)
Artikel 20 KLWV · Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung
1. Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern
a) das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirtschaftlich konzipiert ist
b) die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten
c) die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird
d) die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt
2. Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen.