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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zweck

Gegenstand und Zweck
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Artikel 2 KLWV · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.

2. Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.

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