60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Zweck
Gegenstand und Zweck
Artikel 2 KLWV · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
2. Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.