60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 19 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung
Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen)
Artikel 19 KLWV · Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung
1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.
2. Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.