60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 17 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Strukturleitbild
Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen)
Artikel 17 KLWV · Strukturleitbild
1. Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird.
2. Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbsbetriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden.