60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 16a Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Biodiversität und Landschaftsqualität
Erhalt und Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität
Artikel 16a KLWV · Biodiversität und Landschaftsqualität
1. Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbesondere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13).
2. Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.