Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 16 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Absatzförderung

Produktion, Qualität und Absatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 KLWV · Absatzförderung

1. Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.

2. Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen.

← Artikel 15 KLWV Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Gegenstand Artikel 16a KLWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →