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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 14 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Duldungspflicht

Produktion, Qualität und Absatz
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Artikel 14 KLWV · Duldungspflicht

1. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland.

2. Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin und die Gemeinde anzuhören.

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