60.1111
KLWV
CH-UR
Artikel 13 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen
Produktion, Qualität und Absatz
Artikel 13 KLWV · Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen
1. Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt.
2. Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausserordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden.
3. Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.