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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 12 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Tierzucht

Produktion, Qualität und Absatz
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Artikel 12 KLWV · Tierzucht

1. ...

2. Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.

3. Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.

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