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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 11 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Beiträge an innovative Projekte

Produktion, Qualität und Absatz
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Artikel 11 KLWV · Beiträge an innovative Projekte

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern.

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