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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 10 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone

Organisation und Zuständigkeiten
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Artikel 10 KLWV · Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone

1. Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

2. Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

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