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60.1111 KLWV CH-UR

Artikel 1 Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) - Gegenstand

Gegenstand und Zweck
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Artikel 1 KLWV · Gegenstand

1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.

2. Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.

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