Artikel 4 Verordnung zum Verkehrsgesetz - Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung
Artikel 4 Verordnung zum Verkehrsgesetz · Kantonale Verkehrskommission: Zusammensetzung
1. Als Mittel der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wählt der Regierungsrat die kantonale Verkehrskommission.
2. Diese besteht aus
a) dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion, die den Vorsitz hat
b) dem Vizepräsidium gemäss Absatz 3
c) je einer Person als Vertretung der Regionen Ursern, oberes Reusstal, Seegemeinden und Schächental
d) zwei Personen als Vertretung des unteren Reusstals
e) einem Verkehrsexperten oder einer Verkehrsexpertin
3. Das Vizepräsidium ist aus der Vertretung der Regionen zu wählen. Im übrigen konstituiert sich die Verkehrskommission selbständig.
4. Die zuständige Direktion führt das Sekretariat.
5. Die Mitglieder der Verkehrskommission werden nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) entschädigt.