50.5115
CH-UR
Artikel 3 Verordnung zum Verkehrsgesetz - Aufteilung unter den Gemeinden
Artikel 3 Verordnung zum Verkehrsgesetz · Aufteilung unter den Gemeinden
1. Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt
a) Einwohner: 55 Prozent
b) Haltestellen: 25 Prozent
c) Arbeitsplätze: 20 Prozent