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Artikel 3 Verordnung zum Verkehrsgesetz - Aufteilung unter den Gemeinden

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Artikel 3 Verordnung zum Verkehrsgesetz · Aufteilung unter den Gemeinden

1. Sind mehrere Gemeinden an der betreffenden Transportunternehmung direkt interessiert, wird der Gemeindeanteil auf sie nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung aufgeteilt

a) Einwohner: 55 Prozent

b) Haltestellen: 25 Prozent

c) Arbeitsplätze: 20 Prozent

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