50.5111
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz) - Förderungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Verkehrsgesetz · Förderungsmassnahmen
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen. Sie erarbeiten gemeinsam eine ganzheitliche Verkehrsplanung.
2. Neben den Beiträgen und Abgeltungen nach diesem Gesetz können sie weitere Förderungsmassnahmen treffen. Namentlich können sie
a) sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und diesen Beiträge gewähren
b) sich an Transportunternehmungen beteiligen, die im öffentlichen Regional- und Agglomerationsverkehr tätig sind
c) Beiträge gewähren an Infrastrukturanlagen des öffentlichen Güterverkehrs
3. Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Finanzierung der Förderungsmassnahmen des Kantons nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.