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Artikel 7 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

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Artikel 7 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

1. Die Polizei- und Gerichtsstellen haben die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 LFG Anlass geben können und zu deren Meldung sie gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, der Polizeidirektion zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.

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