50.4111
CH-UR
Artikel 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Artikel 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
1. Für die Entgegennahme der Anmeldung von Bauvorhaben, welche Flughindernisse darstellen, verlegen oder wesentlich verändern, ist die kantonale Landwirtschaftsdirektion zuständig. Die entsprechende Verwaltungsarbeit wird dem Amt für Lawinenverbau und Meliorationen zugewiesen.