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Artikel 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

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Artikel 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

1. Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission (Artikel 82 Absatz 3 VV amten die Präsidenten der Landgerichte Uri und Ursern.

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