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Artikel 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

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Artikel 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

1. Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung von Flugunfällen (Artikel 24 LFG) und als Vertreter des Kantons in der Eidgenössischen Kommission für Flugunfälle (Artikel 25 LFG) wird der kantonale Polizeichef bestimmt.

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