Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.3305 CH-UR

Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement vollzieht das Bundesrecht über die Anschlussgleise.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, namentlich jene des Anschlussgleises und des Anschliessers, decken sich mit dem Bundesrecht.

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Soweit weder das Bundesrecht noch dieses Reglement abweichende Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren für die Planung und den Bau von Anschlussgleisen nach dem Planverfahren des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri (RB 50.1111), das seinerseits auf das kantonale Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) verweist.

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Es sind berechtigt, das Planungs- und Bauverfahren einzuleiten

a) der Regierungsrat für Anschlussgleise, die zwei oder mehrere Gemeindegebiete betreffen

b) der Einwohnergemeinderat für Anschlussgleise, die ausschliesslich auf das betreffende Gemeindegebiet zu liegen kommen

c) Dritte für Anschlussgleise in ihrem Interesse, wenn sie ermächtigt worden sind, das Verfahren einzuleiten. Erstreckt sich das beabsichtigte Anschlussgleis über zwei oder mehrere Gemeindegebiete, erteilt der Regierungsrat diese Ermächtigung, andernfalls der Einwohnergemeinderat. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind, namentlich wenn das Bedürfnis nachgewiesen ist

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Es sind folgende Unterlagen aufzulegen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die in Artikel 16 des kantonalen Gesetzes über die Enteignung (RB [3.3211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/3.3211/de)) erwähnten Dokumente | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Pläne und Angaben nach Artikel 7-18 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (SR [742.142](https://db.clex.ch/link/Bund/742.142/de)) | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | der rechtskräftige Grundsatzentscheid über den Anschluss nach Artikel 6 AnGV (SR [742.141.51](https://db.clex.ch/link/Bund/742.141.51/de)) | | |

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Bevor der Regierungsrat den Plan für das Anschlussgleis genehmigt, holt er die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 17 und 18 AnGG ein.

2. Der Regierungsrat kann verlangen, dass vor der Plangenehmigung die privatrechtlichen Verhältnisse und die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser im Sinne von Artikel 4 und 6 ff. AnGG (SR 742.141.5) geregelt sind. Statt dessen kann er mit dem Genehmigungsbeschluss entsprechende Auflagen verbinden.

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Mit der Plangenehmigung erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 16 AnGG (SR 742.141.5).

Planung und Bau von Anschlussgleisen

1. Wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist, hat der Anschliesser bei der Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung nach Artikel 20 AnGG (SR 742.141.5) einzuholen. Dem Regierungsrat ist eine Kopie dieser Bewilligung zuzustellen.

Schlussbestimmung

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →