Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.3215 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte (Seilbahnreglement) - Zuständige Direktionen

Organisatorisches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Seilbahnreglement · Zuständige Direktionen

1. Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz.

2. Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.

3. ...

← Artikel 1 Seilbahnreglement Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte (Seilbahnreglement) - Regierungsrat Artikel 3 Seilbahnreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →