50.3215
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte (Seilbahnreglement) - Zuständige Direktionen
Organisatorisches
Artikel 2 Seilbahnreglement · Zuständige Direktionen
1. Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz.
2. Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.
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