50.3211
CH-UR
Artikel 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich
Zweck und Umfang
Artikel 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich
1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können
2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz (SR 748.01) darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.