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50.2211 CH-UR

Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee - Interkantonale Schifffahrtskommission

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee · Interkantonale Schifffahrtskommission

1. Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).

2. Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.

3. Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

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