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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Amt für Strassen- und Schiffsverkehr

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Artikel 8 Einwasserungsreglement, EWR · Amt für Strassen- und Schiffsverkehr

1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.

2. Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

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