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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Amt für Umwelt

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Artikel 7 Einwasserungsreglement, EWR · Amt für Umwelt

1. Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.

2. Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungsstellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

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