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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 6 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Reinigungs- und Kontrollstellen

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Artikel 6 Einwasserungsreglement, EWR · Reinigungs- und Kontrollstellen

1. Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden.

2. Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.

3. Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des Amts für Umwelt.

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