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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Einwasserungsstellen

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Artikel 5 Einwasserungsreglement, EWR · Einwasserungsstellen

1. Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selbständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.

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