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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Einwasserungsbewilligung

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Artikel 4 Einwasserungsreglement, EWR · Einwasserungsbewilligung

1. Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilligung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons.

2. Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss eingewassert wurde.

3. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn

a) die Einwasserung gemeldet worden ist und

b) ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt.

4. Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

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