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50.2117 EWRRMERMA CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Meldepflichten

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Artikel 3 Einwasserungsreglement, EWR · Meldepflichten

1. Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff

a) zum ersten Mal eingewassert wird

b) in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung)

c) eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer eingewassert war

2. Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs

b) Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der Schiffsführenden

c) Ausgangs- und Zielgewässer

d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung

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