50.2117
EWRRMERMA
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Einwasserung von Schiffen (Einwasserungsreglement, EWR) - Geltungsbereich
Artikel 2 Einwasserungsreglement, EWR · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2. Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.