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Artikel 8 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Strafbestimmung

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 8 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Strafbestimmung

1. Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (SR 747.201) bestraft.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

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