50.2115
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Kennzeichnung
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Artikel 7 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Kennzeichnung
1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr hat die Verbotszonen mit dem Hinweis auf die Verhaltensvorschriften im Gelände durch bauliche Massnahmen oder auf eine andere Weise zu kennzeichnen.
2. Liegt die Verbotszone im überwiegenden Interesse eines oder einer Dritten, hat dieser oder diese die Kosten zu tragen.