50.2115
CH-UR
Artikel 6a Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Verbotszone Gruonbachstrand
Verhaltensvorschriften
Artikel 6a Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Verbotszone Gruonbachstrand
1. Es ist untersagt, in der Verbotszone Gruonbachstrand Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.
2. Von diesem Verbot ausgenommen sind diejenigen Schiffe, welche auf den in der Verbotszone liegenden, bewilligten Standplätzen stationiert sind. Diese haben die bewilligten Standplätze auf direktem Weg anzusteuern oder zu verlassen.