50.2115
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Verbotszone Harderband
Verhaltensvorschriften
Artikel 6 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Verbotszone Harderband
1. Es ist untersagt, in der Verbotszone Harderband zu schwimmen, zu tauchen oder sich dort mit Schiffen, Surfbrettern oder Drachensegelbrettern und dergleichen aufzuhalten.