50.2115
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Verbotszone Strandbad Flüelen
Verhaltensvorschriften
Artikel 5 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Verbotszone Strandbad Flüelen
1. Es ist untersagt, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September in der Verbotszone Strandbad Flüelen Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.