50.2115
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports - Verbotszone Isleten
Verhaltensvorschriften
Artikel 4 Reglement über die Beschränkung der Schifffahrt und des Surfersports · Verbotszone Isleten
1. Es ist untersagt, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September in der Verbotszone Isleten Schiffe, Surfbretter und Drachensegelbretter zu lagern, zu wassern und an Land zu nehmen oder sich dort mit solchen aufzuhalten.